Allergene

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Allergenkennzeichnung - ab morgen Pflicht!

Ab 13.12. ist es in ganz Österreich Pflicht, Allergene in Lebensmitteln zu kennzeichnen. Die 14 wichtigsten Allergene müssen ab sofort bei jeder Speise angegeben sein.

„Ö3-Wecker“ mit Andi Knoll, 12. Dezember 2014

Ab sofort müssen in Restaurants und Hotels bei allen Gerichten jene Zutaten dokumentiert werden, die Allergien und Lebensmittelunverträglichkeiten auslösen können. Bis Dezember 2015 läuft die Übergangsfrist – wer sich dann nicht an die Informationspflicht hält, dem droht eine Strafe von bis zu 50.000 Euro.

Die 14 wichtigsten Allergene

1.Glutenhaltiges Getreide

Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse ausgenommen:

  • Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose
  • Maltodextrine auf Weizenbasis
  • Glukosesirupe auf Gerstenbasis
  • Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

2.Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse

3.Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse

4.Fische und daraus gewonnene Erzeugnisseaußer:

  • Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird
  • Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird

5.Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse

6.Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse außer:

  • vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett
  • natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen
  • aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus Sojabohnenquellen
  • aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen

7.Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose) außer:

  • Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs
  • Lactit

8.Schalenfrüchte

  • Mandeln ( Amygdalus communis L.)
  • Haselnüsse (Corylus avellana)
  • Walnüsse (Juglans regia)
  • Kaschunüsse (Anacardium occidentale)
  • Pecannüsse ( Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch)
  • Paranüsse (Bertholletia excelsa)
  • Pistazien (Pistacia vera)
  • Macadamia- oder Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Nüssen zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprung

9.Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse

10.Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse

11.Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse

12.Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO 2 , die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurück geführte Erzeugnisse zu berechnen sind

13.Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse

14.Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse