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Pauschalreisegesetz neu: Das musst du wissen
Mehr Schutz im Insolvenzfall
Bisher hatten Urlauber die Wahl zwischen einer Pauschalreise und einer Individualreise, zusammengesetzt aus einzelnen Leistungen wie Flug, Hotel und Mietwagen. Das pauschale Paket ist gut abgesichert: Der Urlauber bekommt zum Beispiel bei Insolvenz des Veranstalters das Geld zurück. Wer dagegen alles einzeln buchte, hatte bisher dieses Recht nicht. Mit dem neuen Pauschalreisegesetz gibt es nun eine dritte Kategorie: die verbundene Reiseleistung. Diese liegt vor, wenn der Vermittler (Reisebüro) dem Urlauber mindestens zwei Leistungen für dieselbe Reise (Flug, Hotel usw.) binnen 24 Stunden verkauft. Und zwei unterschiedliche Rechnungen dafür ausstellt. Diese Art von Reiseleistungen ist nun auch im Fall einer Insolvenz geschützt.
Achtung: Kommt es vor Reisebeginn zu Änderungen - zum Beispiel bei den Flugzeiten - muss der Reisende nach dem neuen Gesetz ausdrücklich widersprechen, dass er mit den veränderten Rahmenbedingungen einverstanden ist. Tut er das nicht, wird automatisch seine Zustimmung angenommen. Im Nachhinein hat er dann keine Ansprüche mehr.
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Informationspflicht für Reiseveranstalter
Im neuen Gesetz ist auch vorgesehen, dass der Vermittler, also das Reisebüro, zahlreiche Informationen bereits vor Abschluss des Reisevertrages bekanntgeben muss, also zum Beispiel eine Kontaktadresse im Zielland, Details zur Insolvenzabsicherung und Beschwerdeabwicklung im Ausland.
Mehr Rechte für Online-Bucher
Das neue Pauschalreisegesetz bringt erstmals erweiterten Schutz für Online-Bucher. Künftig kann zum Beispiel auch die Internet-Buchung von Flug und Mietauto zur Pauschalreise werden und der Veranstalter haftet für nicht oder mangelhaft durchgeführte Leistungen.
Die wichtigsten Neuerungen findest du hier.
Ö3-Wecker mit Robert Kratky, 2. Juli 2018 (TW)