Online-Shopping

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Ausverkauf im Internet: Was darf ich zurückschicken?

Die Schnäppchenwoche des Jahres ist gerade voll im Gange – sie heißen Black Friday Sale, Cyberwochen, Superwochen – Ausverkauf in den Onlineshops. In den nächsten Tagen folgt dann das böse Erwachen – zuviel, unötig bzw. unpassende Produkte werden kistenweise nach Hause geliefert. Kann man diese „Online-Schnäppchen“ zurückgeben?

Die gute Nachricht – JA! Wenn man als Verbraucher in Onlineshops einkauft, hat man in den meisten Fällen ein kostenloses Rücktrittsrecht. Vorausgesetzt, dass man in einem Onlineshop mit Sitz in der EU bestellt hat. Wenn das zutrifft, dann dürfen sie das Produkt innerhalb 14 Tage nach Zustellung ohne Angabe von Begründung zurückschicken und vom Kauf zurücktreten. Der Händler hat dem Kunden im Gegenzug alle von ihm geleisteten Zahlungen zu erstatten: den Kaufpreis und auch die Kosten von Verpackung und Versand. Das bedeutet, der Händler hat die Kosten für den Versand an den Kunden zu übernehmen.

Wer bezahlt den Rückversand?

Leider der Kunde, denn diese sind beim Widerruf grundsätzlich vom Verbraucher zu tragen. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt, die Rücksendekosten zu übernehmen oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über dessen Kostentragungspflicht aufzuklären.

Reicht es, wenn ich die Ware retour schicke?

NEIN! Die Rücktrittserklärung hat unbedingt schriftlich zu erfolgen. Dies kann aber formlos erfolgen und ohne Angabe von Gründen. Es stehen dazu prinzipiell verschiedene Möglichkeiten offen: Per Post, Fax, e-mail oder über die Shopwebseite.

Paket
Post
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Ich habe das Produkt ausgepackt und eingeschaltet/anprobiert, darf ich es trotzdem zurück schicken?

Da sich Käufer und Verkäufer nicht persönlich in einem Geschäft gegenüberstehen, kann der Käufer die Ware vor dem Abschluss des Kaufs nicht begutachten. Er bemerkt daher eventuell erst nach der Lieferung, dass die gekaufte Ware nicht dem entspricht, was er sich beim Surfen im Onlinekatalog vorgestellt hat.

Wesentlich ist, dass die bestellte Ware nicht beschädigt oder übermäßig beansprucht zurückgesendet wird. Das Widerrufsrecht darf aber nicht wegen einer Beschädigung bloß der Verpackung ausgeschlossen werden, so Dominik Manzenreiter vom „Europäisches Verbraucherzentrum Österreich“.

Ein Ausprobieren und Testen ist auf jeden Fall vom Händler zu akzeptieren. Aber Vorsicht, das ist kein Freibrief um Produkte zu bestellen, zu benutzen und sie später wieder zurückzuschicken. Denn in Ausnahmefällen kann vom Händler Wertersatz verlangt werden, sollte es zu einer über das Ausprobieren/Überprüfen hinausgehenden Verwendung der Ware und dadurch einem Wertverlust gekommen sein.

Aufschrift Sale auf einer Fensterscheibe
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Ausnahmen vom Rücktrittsrecht

Nicht alles kann man zurückschicken, es gibt Ausnahmefälle, in denen Sie kein Rücktrittsrecht haben:

Musterbrief und weitere Infos findest du hier: europakonsument.at

(SC)