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Verlängerte Rückgabe: Das musst du wissen

Einerseits ist es Service, andererseits geht es natürlich auch um Umsatz: Lange Rücknahmefristen von Waren sind bei immer mehr österreichischen Händlerinnen und Händlern Teil des Geschäftsmodells in der Weihnachtssaison. Wer sich noch unsicher ist oder Bedenkzeit braucht, ob er oder sie die Ware überhaupt will, soll trotzdem kaufen. Wie eine Ö3-Recherche zeigt, gelten dafür jedoch besondere Spielregeln, die du kennen solltest.

Die Regeln machen die Händlerinnen und Händler

Wenn du Ware online bestellst, hast du - bis auf wenige Ausnahmen - ein 14-tägiges Rückgaberecht („Widerrufsrecht“). Dieses ist gesetzlich geregelt. Außerdem haben Gerichte bestätigt, dass du in diesen 14 Tagen das Produkt auspacken und auf Funktionstüchtigkeit testen darfst. Gefällt es nicht, müssen die Händlerinnen und Händler die Ware zurücknehmen, und zwar ohne Angabe von Gründen.

Jeder Shop hat andere Regeln

Alle Rücknahmefristen, die über diese 14 Tage hinausgehen, sind nicht gesetzlich geregelt - sondern basieren im Wesentlichen auf Geschäftspolitik und Kulanz der Händlerinnen und Händler. Sie sind - rechtlich gesehen - Teil des Kaufvertrages zwischen dir und dem Unternehmen, bei dem du eingekauft hast. Das bedeutet auch: Es gibt keine universellen Regelungen, die für alle Online-Shops gelten. Nur das, was im Kleingedruckten deines Kaufvertrages steht, zählt.

Arbeiterkammer: „Nicht oder vorsichtig auspacken“

Eine Stichprobe zeigt, dass in den Angebotsbedingungen oder im Kaufvertrag in puncto verlängerter Rücknahme oft zu lesen ist, dass die Ware „unbenutzt“ oder „wie erhalten“ zurückgegeben werden muss - Begriffe, die Spielraum für Interpretation lassen.

Auf Ö3-Nachfrage bei der Arbeiterkammer Oberösterreich sagt die Leiterin des Konsumentenschutzes, Ulrike Weiß, dazu: „Auspacken heißt für die Händlerinnen und Händler teilweise: Die Ware nicht mehr oder nur mit Abschlag verkaufbar.“

Wenn ein Produkt beim Auspacken kaputt geht - oder nach dem Auspacken kaputt wird, gilt jedenfalls die gesetzliche Pflicht zur Gewährleistung - egal, wie lange die Rücknahmefrist läuft.

Auch in Anbetracht dessen, interpretiert sie die Begriffe konservativ und rät Konsumentinnen und Konsumenten, die auf Nummer sicher gehen wollen: Plastikfolien und Originalverpackungen sollten möglichst unberührt bleiben, wenn bereits auf den ersten Blick klar ist, dass das Geschenk ungewünscht ist.

MediaMarkt und Kastner&Öhler wiederum erklären auf Ö3-Anfrage, die verlängerten Rückgabefristen freiwillig ähnlich handzuhaben, wie das sonst gesetzliche Widerrufsrecht während der ersten 14 Tage ab Erhalt der Ware.

Oft wird also die Praxis zeigen, wie streng oder wie kulant einzelne Händlerinnen und Händler tatsächlich sind.

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