Mann arbeitet im Büro

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FAQ zum Arbeitsrecht in der Corona-Krise

Neue Situationen in der Arbeitswelt wie etwa in Zeiten der Corona-Krise bedeuten immer auch: neue Fragen in Sachen Arbeitsrecht. Arbeitsrechtsexpertin Irene Holzbauer von der AK Wien beantwortet für Sie im Ö3-Wecker die Top 5 der häufigsten Fragen.

1.) Mein Chef oder meine Chefin schlägt mir vor, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu lösen – und verspicht, mich auch wiedereinzustellen. Soll ich das annehmen?

  • Nicht einvernehmlich beenden! Sondern den Arbeitgeber dazu auffordern, dass er mit Ihnen Kurzarbeit vereinbart. Bitte machen Sie also diese einvernehmlichen Lösungen mit Wiedereinstellungszusagen wirklich nur, wenn es gar nicht anders geht. Sie können diese Vereinbarungen auch durch unsere Mitarbeiter prüfen lassen. Einfach per Mail [an die Arbeiterkammer] schicken.


2.) Wie funktioniert überhaupt dieses neue Kurzarbeit-Modell?

  • Die Kurzarbeit-Regelung für die Corona-Krise funktioniert aktuell so: Man kann derzeit seine Arbeitszeit vorübergehend verringern, und zwar für die Dauer von maximal 3 Monaten. Hier kann die Arbeitszeit auf null reduziert werden. Am Ende dieser Periode muss man mindestens zehn Prozent seiner bisherigen Arbeitszeit gearbeitet haben. Wie viel Geld Sie dafür bekommen: Das ist abhängig davon, wie viel man vorher verdient hat – und beträgt zwischen 80 und 90 des bisherigen Nettoentgelts.


3.) Ich bin Risikopatient. Muss ich arbeiten gehen, wenn mich mein Arbeitgeber dazu auffordert?

  • Man muss arbeiten, es sei denn, man hat ein ärztliches Attest, dass man eben derzeit gefährdet ist - und deshalb nicht arbeiten kann.


4.) Bekomme ich mein Gehalt weiterhin, wenn mich der Arbeitgeber heimschickt, weil er sonst keine Arbeit hat?

  • Wenn mich der Arbeitgeber einfach heimschickt, dann ist das eine Dienstfreistellung, dann muss das bezahlt werden. Wenn er sagt, er hat das Geschäft derzeit nicht offen, dann kann man ja auch andere Arbeiten finden und umorganisieren. An einer Lösung hierfür wird derzeit aber auch seitens der Sozialpartner intensiv gearbeitet.


5.) Muss ich in der Kurzarbeit meinen Urlaub oder mein Zeitausgleichsguthaben aufbrauchen?

  • Die Richtlinie zur Corona-Kurzarbeit besagt, dass Alturlaube aus Vorjahren und offene Zeitausgleichsguthaben vor oder während der Kurzarbeit „tunlichst“ abzubauen sind. Sollte also der Arbeitgeber verlangen, Zeitausgleich oder Alturlaub abzubauen, dann muss man das auch tun. Im Gegenzug gibt es dafür einen besonders großzügigen Lohnausgleich (80-90 Prozent) seitens des AMS.

Noch mehr Fragen und Antworten zum Thema Arbeitsrecht in Sachen Corona findest du hier, auf der Website der Arbeiterkammer!

„Der Ö3-Wecker“ mit Robert Kratky, am 19. März 2020
(RN/MK)