Klasse mit Lehrerin

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Sprachreisen - was tun bei Zahlungsaufforderung?

Wer Urlaub und Lernen unter einen Hut bringen möchte, der bucht gerne eine Sprachreise. Ob Sprachreisen heuer allerdings stattfinden können, ist fraglich.

Eine kostenfreie Stornierung ist nicht möglich und Kunden werden oft aufgefordert, neben der vorangegangenen Anzahlung auch noch den Rest der Reise vollständig zu bezahlen. Was man als Kunde machen kann und wie man in so einem Fall am besten vorgeht, haben wir recherchiert.

Konsumenten können nicht verstehen, dass nach einer Anzahlung zwei Monate vor Reiseantritt auch noch der zweite Teilbetrag fällig wird.
„Wir haben im Jänner eine zweiwöchige Sprachreise für unsere Tochter gebucht, Sie sollte bei einer Gastfamilie wohnen und in England eine vierundzwanzig Stunden Rundumbetreuung bekommen. Durch die Corona Krise ist das aus meiner Sicht unmöglich. Wir haben ein paar Hundert Euro angezahlt und müssen jetzt trotzdem den Restbetrag von 2000 Euro bezahlen“, so ein verärgerter Vater, der seine Tochter wegen der Corona-Krise nicht auf die geplanten Sprachreise nach England schicken möchte.
Emanuela Prock, Reiserechtsexpertin der Arbeiterkammer in Wien rät in diesem Fall zu folgender Vorgehensweise:

1. Schriftlich nachfragen
Falls jetzt schon das Geld verlangt wird, die Reise aber noch in ferner Zukunft liegt, sollte man am besten das Unternehmen kontaktieren und nachfragen, warum denn der Betrag schon so früh fällig ist. Normalerweise darf die Restzahlung erst zwanzig Tage vor Reiseantritt angenommen werden.

2. Insolvenzabsicherung verlangen
Außerdem wäre es vernünftig eine Bestätigung für eine Insolvenzabsicherung zu verlangen, so Rechtsexpertin Prock: „Ich würde schriftlich nachfragen, ab diese konkrete Reise auch unbeschränkt insolvenzabgesichert ist?“

3.Reiseunterlagen anfordern
Mit der Zahlung unbedingt zeitgleich die Reiseunterlagen verlangen. Wenn die Reise noch in ferner Zukunft liegt und noch nicht einmal klar ist, ob die Flieger starten können, gibt es auch noch keine Reiseunterlagen.

4. Zahlungsbereitschaft zeigen
Man sollte schriftlich seine Zahlungsbereitschaft zeigen, aber dem Unternehmen klarmachen, dass man Sorge trägt, dass die Reise nicht stattfinden werde können und man sein Geld nicht mehr zurück bekommen werde. Zusätzlich sollte man um eine schriftliche Bestätigung bitten, dass sich auf Grund des Corona-Lockdowns die Vermögensverhältnisse des Reiseanbieters nicht verschlechtert haben.

5."Unsicherheitseinrede" erheben
Falls das Unternehmen diese Bestätigung nicht schreiben möchte oder nicht schreiben kann, könne man eine sogenannte „Unsicherheitseinrede“ erheben.
Konkret will man dem Unternehmen damit mitteilen, dass man vorerst seine Zahlung zurückhält, bis klar ist, dass die Reise tatsächlich stattfinden kann.
Auf der Homepage der Arbeiterkammer ist dazu einen Musterbrief zu finden.

Schülerinnen beim lernen

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Die Zahlungsaufforderung einfach zu ignorieren und nicht zu tätigen, davon rät die Rechtsexpertin entschieden ab:" Das würde ich keinesfalls raten. Das wäre ein Vertragsbruch, das Unternehmen könnte das als Stornierung werten und ich bleibe auf meinem Geld sitzen."

Sprachreisen werden rechtlich nämlich als Pauschalreisen gewertet und eine kostenlose Stornierung ist nur dann möglich, wenn kurz vor Reiseantritt eine Gefahrensituation besteht. Kurz vor Reiseantritt bedeutet ungefähr sieben Tage vor Reiseantritt.

Von Seiten des Reiseanbieters EF heißt es auf Ö3 Anfrage:" Wir bei EF halten uns zu 100% an die Vorschriften unserer Regierung, des Österreichischen Außenministeriums (Reisewarnungen, Einreiseverbote), an das Europäische Pauschalreisegesetz sowie natürlich an die Vorschriften in den Reisedestinationen. Wir überlassen die Entscheidung, ob ein sicheres Reisen im Sommer 2020 möglich sein wird den Experten. Zum jetzigen Zeitpunkt können wir keine seriösen Prognosen für Reisen abgeben, die zwei bis drei Monate in der Zukunft stattfinden.
Sollte zum Zeitpunkt der Reise eine Reisewarnung für das Destinationsland bestehen, oder die Grenzen geschlossen sein, bekommen unsere Kunden selbstverständlich den vollen Anzahlungsbetrag retour."

Rechtsexpertin Emanuela Prock ist sich bewusst, dass sich Konsumenten in einer unbefriedigenden Situation befinden." Leider ist es auf Grund der Gesetzeslage so, dass man nur so agieren kann."

Man wird also abwarten müssen, sich schriftlich absichern und hoffen.

(19.05.20) GER