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Muss ich meinem Chef sagen, wo ich Urlaub mache?

Urlaubsreif? Ja wir auch. Zwar gilt weltweit eine „erhöhte Sicherheitsstufe“ – aber viele Grenzen sind wieder offen. Ab Sonntag dürfen wir in 32 Länder reisen. Aber muss ich in Corona-Zeiten meine Urlaubsangaben im Chefbüro offen legen? Wir klären auf.

Muss mein Chef in Corona-Zeiten wissen, wohin ich in den Urlaub fahre?

Grundsätzlich nicht, da es kein rechtlich schützenswertes Interesse der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen daran gibt, wie und wo ich meine Freizeit verbringe. Das ist meine geschützte Privatsphäre und daran ändert auch die Covid-19-Pandemie nichts - ich musste auch schon davor dem Chef nicht sagen, was ich im Urlaub mache, auch wenn dies gefährlich ist oder ein hohes Verletzungsrisiko aufweist.
Der Arbeitgeber darf natürlich mir nicht vorschreiben wo ich meinen Urlaub verbringe. Er kann aber - da es für einen Urlaub eine Vereinbarung, das heißt dessen Zustimmung braucht - den Urlaub überhaupt verweigern. Er darf dem aber auch nicht unter dem Vorbehalt zustimmen, dass ich nicht ins Ausland fahre. So eine Bedingung wäre sittenwidrig wegen des Eingriffes in die Privatsphäre und daher nichtig. Das heißt, das Zuwiderhandeln könnte nicht sanktioniert werden.

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Ich komme gerade aus einem Auslandsurlaub zurück. Schulde ich meinem Arbeitgeber eine Auskunft darüber, wo ich war?

Grundsätzlich nicht, aber es gilt die Treuepflicht. Die Treuepflicht ist eine vertragliche Nebenpflicht, die dazu verpflichtet die Interessen der Arbeitgeberin in zumutbarer Weise zu berücksichtigen. In diesen sensiblen Zeiten darf sich der Arbeitgeber aber sehr wohl erkundigen in welchen Gebieten ich mich aufgehalten habe.
Das bedeutet aber gerade nicht, dass man gar nichts tun darf, wo ein Krankheitsrisiko besteht, da ich grundsätzlich in meiner Freizeit frei bin zu tun was ich möchte.
Anders ist es bei Ländern mit einer Reisewarnung. Da ist schon die Reise dorthin grob fahrlässig und die ArbeitgeberInnen müssen keine Entgeltfortzahlung leisten, falls es zu einer Ansteckung kommt.

Keine Konsequenzen in den Nachbarländern

Laut der Arbeiterkammer Wien gibt es keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn man auf Urlaub nach Deutschland, Kroatien, oder Italien (außer Lombardei) fährt. Selbst wenn der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin aufgrund eines Corona-Verdachts oder einer Corona-Erkrankung in Quarantäne muss, sei nichts zu befürchten.
Denn in diesem Fall werde die Entgeltfortzahlung laut Epidemigesetz vom Staat übernommen, zumindest in Österreich.
Um arbeitsrechtlich Klarheit zu schaffen lädt Arbeitsministerin Christine Aschbacher (ÖVP) für Anfang kommender Woche zu einem Runden Tisch. Eingeladen sind neben dem Tourismus- und Außenministerium auch die Arbeiterkammer (AK), der ÖGB sowie Wirtschaftskammer (WKÖ) und Industriellenvereinigung (IV).

Der „Ö3-Wecker“, mit Philipp Hansa, 19. Juni 2020 (TW)