Winterreifenpflicht

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Winterreifenpflicht bei winterlichen Fahrbedingungen

Von 1. November bis 15. April gilt wieder die situative Winterreifenpflicht. Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Strafen.

Bei entsprechenden Verhältnissen wie Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eisfahrbahn darf ein Kfz nur in Betrieb genommen werden, wenn die entsprechenden Reifen angebracht sind.

Winterreifenpflicht

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Falls die Fahrbahn durchgehend mit Schnee oder Eis bedeckt ist, dürfen auch Sommerreifen mit Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern verwendet werden. Zu empfehlen ist es allerdings nicht, so der ARBÖ.

Grundsätzlich dürfen als Winterreifen nur solche Reifen verwendet werden, auf denen die Kennzeichnungen M+S, M.S., M&S, M/S oder das Schneeflockensymbol zu finden sind. Auch Ganzjahresreifen sind mit dieser Markierung versehen und gelten somit gesetzlich als Winterreifen.

Empfindliche Srafen

Wer die Winterreifenpflicht ignoriert, nimmt empfindliche Strafen in Kauf: Bei einer Verkehrskontrolle kann die Exekutive im Extremfall - bei Gefährdung - solche bis zu 5.000 Euro verhängen. Kommt es zu einem Verkehrsunfall, sind auch Probleme mit der Versicherung zu erwarten.

(P.K.)