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2G: Was tun Ungeimpfte mit laufenden Abos und Kursen?
Die Telefone laufen beispielsweise bei der Arbeiterkammer Steiermark heiß.
Viele sorgen sich um ihre laufenden Aboverträge, die sie zur Zeit aufgrund der 2-G-Regelung nicht nutzen können.
Hier rät die Arbeiterkammer Steiermark zu zwei Varianten.
Aboverträge dürfen nicht gekündigt werden

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Betroffene Konsumentinnen und Konsumenten haben daher laut AK-Expertin die Wahl: Beiträge nicht bezahlen oder aber diese unter Vorbehalt zu zahlen und nach einer gerichtlichen Entscheidung auf Rückzahlung zu hoffen bzw. die Beiträge für die Dauer der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme der Leistung einzuklagen. Schrittwieser: „Die sicherste Lösung wäre eine Einigung mit dem Unternehmen, dass der Vertrag ausgesetzt wird.“ Alle damit verbundenen Regelungen müssten vereinbart werden.
Hier geht es zum Musterschrieben, um den Mitgliedsbetrag unter Vorbehalt zu bezahlen.
Eines steht aber fest: Die Aboverträge dürfen nicht gekündigt werden, weil die Regelungen nicht vorüber gelten und damit kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegt, erklärt Schrittwieser.
Finanzielle Unterstützung für Betroffene Branchen

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Die Situation ist vor allem auch für die Unternehmen herausfordernd. Beispielsweise könnten bei einem Babyschwimmkurs, wovon vier Teilnehmer aufgrund der 2G-Regelug nicht mehr teilnehmen dürfen, schlagartig die Hälfte der Einnahmen wegfallen.
Als enormen Rückschlag für die ohnehin schon schwer gebeutelte Freizeit- und Sportbranche bezeichnet demnach Astrid Legner, Obfrau des Fachverbandes Freizeit- und Sportbetriebe in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), die aktuellen Entwicklungen rund um die Corona-Pandemie.
„Die Situation ist für unsere Mitglieder ohne zusätzliche Wirtschaftshilfen nicht stemmbar, weshalb es eines kurzfristigen, unbürokratischen finanziellen Ausgleichs für unsere stark betroffenen Branchen bedarf“, appelliert sie.
Ö3-Nachrichten am 9. November 2021 (VK / APA)